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1. Geographie für Handels- und Realschulen - S. V

1907 - Stuttgart : Nitzschke-Brettinger
Vorwort. Das vorliegende Buch kann nur mit Vorbehalt als eine fünfte Auflage von F. H. Schlössings Handels- geographie zc. gelten, da aus einer „Handelsgeographie, Kultur und Jndustriegeschichte", wie der frühere Titel lautete, nunmehr eine „Geographie für Handels- und Realschulen" geworden ist, die sowohl der Allge- meinen Erdkunde wie auch der Naturbeschaffenheit der ein- zelnen Länder sowie deren Bevölkerung, wenn auch nur iu knappster Zusammenfassung, gerecht zu werden sucht, worauf früher entweder überhaupt nicht oder in nicht zureichender Weise eingegangen war. Die Bodenschätze, die Leistungen für Gewerbe und Industrie, für Handel und Verkehr, die materielle und die geistige Kultur jedes Ländergebietes er- scheint nunmehr in ihrer Abhängigkeit von der jeweiligen Landesnatur und der Kulturstuse ihrer Bewohner. Erfuhr somit der Stoff eine grundsätzliche Erweiterung, so konnte, um den Umfang nicht zu sehr anschwellen zu lasseu, von der Geschichte des Handels wie der einzelnen Siedelungen ein Teil fortbleiben, da unser Buch nur eine Orientierung,

2. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 7

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Geschichtliches. Selbstverwaltung. 7 die noch heute zu Recht besteht. Für die übrigen Preußischen Provinzen erfolgte 1856 und 1858 eine ähnliche Regelung. Die Landgemeinden standen von jeher unter der Herrschaft eines Grund- herrn und hatten nur geringe Selbstverwaltungsrechte. Für sie war die Ein- führung des Grundsatzes der Freizügigkeit von größter Bedeutung. Der Grund- herr, der gewöhnlich Gemeindevorsteher war, wurde mehr und mehr zu einem Staatsbeamten. Eine allgemeine Regelung des Gemeindewesens erfolgte in Preußen erst am 3. Juli 1891 durch die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen. Eine besondere Stellung nehmen die Gutsbezirke Ostdeutsch- lands ein. In den übrigen deutschen Staaten wurde vielfach kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinde gemacht. Die Regelung erfolgte hier zum Teil früher als in Preußen, so in Bayern 1818, in Württemberg 1822, in Hessen 1816, bzw. 1821, in Sachsen 1832 und in Baden 1831. In diesen und den anderen Staaten ist das Gemeinderecht größtenteils in den 60 er und 70er Jahren neu geordnet worden. 2. Die Gemeinde als Selbstderwaltungskörper. Die Kaufleute eines bestimmten Bezirkes lassen ihre gemeinsamen Interessen durch die Handels- kammer (Gr. A. S. 162, Kl. A. S. 182) vertreten, deren Mitglieder sie aus ihrer Mitte wählen und deren Geschäfte durch die von den Mitgliedern bestellten Beamten durchgeführt werden. Eine solche Einrichtung wird als Selbstverwal- tungskörper bezeichnet; sie tritt uns auch in der Gemeinde entgegen. Das Recht der Beteiligung ist bei beiden Körperschaften an bestimmte Voraus- setzungen geknüpft. Unter Gemeinden versteht man die kleinsten politischen Gemeinwesen, denen die Verwirklichung politischer Aufgaben in örtlicher Begrenzung auf Grund der Staatsgesetze und unter Staatsaufsicht obliegt. Jeder Einwohner des Stadt- bezirkes gehört zur Stadtgemeinde, ist zur Benutzung der Gemeindeanstalten berechtigt und zur Teilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet. Das Bürger- städte-ord- recht, d. h. das Recht zur Beteiligung an den städtischen Wahlen und das Recht3oumai mt. und die Pflicht zur Übernahme von Gemeindeehrenämtern besitzen jedoch in §3/4' Preußen nur solche Staatsangehörige, die seit einem Jahre: 1. Gemeinde-Ein- §5. wohner sind, 2. keine öffentliche Armenunterstützung erhalten und 3. entweder Hausbesitzer sind oder ein selbständiges Gewerbe mit wenigstens zwei Gehilfen betreiben oder mindestens ein Einkommen von Ji 660.— beziehen und die ferner 4. über 24 Jahre alt und 5. im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Rach den gleichen Grundsätzen ist das Bürgerrecht in den meisten anderen 8 7. deutschen Bundesstaaten geregelt. In Sachsen, Württemberg, Hessen und einer Anzahl Kleinstaaten wird es, soweit es nicht durch Geburt oder Verehelichung erworben ist, dem Betreffenden verliehen. In Bayern erlangt dagegen grund- sätzlich nur der bayerische Staatsangehörige das Heimats- und Bürgerrecht nach mehrjährigem Aufenthalt in dem betreffenden Orte durch besondere Ver- leihung. Die Vertretung und Verwaltung der Stadt erfolgt durch den Gemeinde- vorstand (Magistrat oder Stadtrat, im Rheinland Bürgermeister und Beige-810 ordnete) und die Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung, Gemeinde- ausschuß, Gemeindebevollmächtigte).

3. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 11

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Armenwesen. Polizeiwesen. 11 licher Einrichtungen und Verbände (Frauenverein), sowie auch viele Privatleute sehr segensreich. 6. Das Polizeiwesen. Die Ausübung der Ortspolizei erfolgt durch die Gemeinden int Namen des Königs bzw. des Landesherrn. Die Polizeibeamten haben demnach den Anordnungen der vorgesetzten Staatsbeamten Folge zu leisten; in einer Reihe von Großstädten ist das Polizeiwesen unmittelbar vom Staat geregelt (Schutzmannschaft unter einem Polizeipräsidenten). Auf dem platten Lande werden mehrere kleine Gemeinden zu Amtsbezirken vereinigt, in denen ein Amtsvorsteher die Polizeigewalt ausübt. Ihm steht auch die Gen- darmerie zur Verfügung, die auf dem Lande für Aufrechterhaltung der öffent- lichen Ruhe und Ordnung sorgt. Man versteht unter Polizei die staatliche Tätigkeit zur Abwehr von Störun- gen der öffentlichen Ordnung durch die obrigkeitliche Gewalt (Befehl und Zwang). Die Aufgaben der Ortspolizei sind besonders: a) Schutz der Person und des Eigentums (Paß und Meldewesen), b) Regelung des öffentlichen Ver- kehrs, c) Regelung des Markt- und Nahrungsmittelverkehrs (vgl. Gr. A. S. 155 n. 165), ä) Überwachung der Vereine und Versammlungen, gemäß dem Reichs- Vereinsgesetz vom 19. April 1908, e) Überwachung der Schank- und Gast- wirtschaften; hierher gehört auch die Festsetzung der Polizeistunde, f) Sorge für Leben und Gesundheit (Sanitäts- und Gesundheitspolizei, Desinfektion usw.), g) Regelung des Bau- und Feuerwesens, h) Schutz der Felder, Wälder usw. Diese Befugnisse sind zum Teil den Forstbeamten und Feldhütern übertragen. Ferner steht die Polizei im Dienste der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (Kriminalpolizei), sie überwacht das Preßwesen und leistet Hilfe in Notfällen. Ein Eindringen in die Wohnung ist ihr nur in besonderen Fällen gestattet. Die Veröffentlichung allgemeiner polizeilicher Anordnungen erfolgt durch die Polizeiverordnungen, denen jedermann Folge zu leisten hat. Außerdem kann die Polizei durch Polizeiversügungen jedem einzelnen ihr zweckdienlich erschei- nende Befehle erteilen. Zur Erreichung ihrer Zwecke kann sie die Übertretung ihrer Verordnungen bestrafen. Die Ausführung ihrer Verfügungen erzwingt sie: 1. dadurch, daß sie die betreffende Leistung auf Kosten des Schuldigen durch einen Dritten vornehmen läßt, 2. durch wiederholte Androhung und Verhängung von Geldbußen, 3. im äußersten Falle durch unmittelbaren Zwang. Aus dem ganzen Wesen der Polizei folgt, daß sie von dem ordnungs- liebenden Bürger als eine notwendige, nicht aber als eine lästige Einrich- tung empfunden wird. Hi. Kirche und Schule. 1. Das Kirchenwesen. Im engen Zusammenhange mit dem Gemeinde- wesen steht die Verwaltung der Kirchen und Schulen. Zur Zeit der Reforma- tion waren die Bürger vielfach gezwungen, die Religion ihres Landesherrn anzunehmen. Nach der preußischen Verfassung ist die Religionsfreiheit gewähr- leistet und die Stellung als Staatsbürger unabhängig vom Glaubensbekennt- nis. Indes ist der Staat nach wie vor oberster Schirmherr der Kirche: er zahlt erhebliche Summen zu ihrer Unterhaltung, läßt in den Schulen Religions- unterricht erteilen und bestraft jede öffentliche Gotteslästerung und Beschimpfung der Kirche und ihrer Einrichtungen mit Gefängnis. Gesetz über die Polizei- Verwaltung v. 11. März 1850. § 1. §2. Kreisord- nung vom 10. März 1811.§57,50 u. 65. Allg. Preuß. Landrecht von 1794, Teil Ii,Titel 17, § 10. Pol. Verw. Ges. §6. Preuß. Vers. Art. 6. §5. Gesetz über die allgem. Landes- Verwaltung vom 30. Juli 1883. §132. Preuß. Yerf. Art. 12. Art. 24. Str. G. B. § 166/7.

4. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 27

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Strafrecht. Strafverfahren. Deutschlands innere Entwickelung. 27 von zwölf Geschworenen (Laien) gefällt wird. Auf Grund eines richterlichen Haftbefehls können die eines Verbrechens Angeschuldigten oder Fluchtverdächtigen in Untersuchungshaft genommen werden. Ix. Deutschland als Wirtschaftseinheit. 1. Innere Entwickelung. Unsere Vorfahren waren ein Jäger- und Hirten- volk, der Ackerbau spielte in ihrem Haushalt eine untergeordnete Rolle und wurde den Frauen und Unfreien überlassen. Erft nach der Völkerwanderung begannen die einzelnen Stämme die Ackerflnr an ihre Angehörigen aufzuteilen, und Deutschland wurde allmählich ein Land, das über seinen Bedarf hinaus Getreide erzeugte. Diese Stellung nahm es auch im 19. Jahrhundert noch ein, bis in den 70er Jahren ein Umschwung eintrat, der mit der wachsenden Be- völkerung und dem Aufblühen der Industrie im inneren Zusammenhange steht. Das Gewerbe war Jahrhunderte hindurch nicht über den Rahmen oes Kleinhandwerks hinausgekommen. Die Zersplitterung des Reiches in Hunderte von kleinen Staaten, die vielfachen Kriege, die Erschwerung des Handels durch unzählige Abgaben und Zölle, die Eifersucht der Städte untereinander ver- hinderten eine kräftige Entwickelung der Industrie. Nur einige Städte, besonders in Süddeutschland, erzeugten Waren für die Ausfuhr (Augsburger Tuch). Der erste Staat, der durch einheitliche Leitung zu einer industriellen Ent- faltung gelangte, war Preußen. Durch die zum Teil harten Maßnahmen seiner Herrscher im 17. und 18. Jahrhundert (besonders Friedrich Wilhelms I.) wur- den die bestehenden Gewerbe gefördert und eine Reihe neuer Industrien ein- geführt. Man nennt diese weitgehende staatliche Bevormundung Merkantilis- mus; er war auch in den übrigen deutschen Staaten zu finden, jedoch nicht in dem Maße wie in Preußen. Im Laufe des 19. Jahrhunderts trugen eine Reihe von Umständen zu dem gewaltigen Aufschwung des Handels und Gewerbes bei, den wir heute beob- achten können. Die Erfindung der Werkzeugmaschinen (mechanischer Webstnhl, Spinnmaschine), der Dampfmaschinen und der Eisenbahn, die Beseitigung der inneren Zollgrenzen durch Schaffung des Zollvereins und schließlich die Ver- einigung der deutschen Einzelstaaten zum Deutschen Reich gestalteten das Ver- hältnis der einzelnen Berufsgruppen zueinander völlig um. In welchem Maße die Verschiebung sich auch in den letzten Jahrzehnten noch vollzogen hat, zeigt uns deutlich die Tabelle I. Aus ihr ist besonders die hohe Vermehrung der in Handel und Gewerbe Tätigen ersichtlich. Hand in Hand mit der Vermehrung der in der Industrie beschäftigten Per- sonen geht eine starke Zunahme der Großbetriebe. Aus dem Handwerk ent- wickelt sich die Fabrik, im Handel treten die großen Spezialgeschäfte, Waren- häuser und Großbanken auf, und die modernen Verkehrsanstalten erfordern Hunderttausende von Angestellten. Dadurch entstehen die Arbeiterklasse und die große Zahl von Beamten, alle in unselbständigen Stellungen. Einem Leiter unterstehen oft Tausende von Angestellten, die Interessengegensätze beider werden immer schärfer, die Arbeiter einerseits und die Arbeitgeber andererseits schließen sich zu Verbänden zusammen.

5. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 15

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Staatsgebiete, Staatsangehörigkeit. Der Monarch. Landtag. 15 Ähnlich verhält es sich mit der Einwohnerzahl; auch hiervon entfallen auf Preußen etwa 1 2/3 Deutschlands, dagegen auf Bayern , auf Sachsen yi6 und auf Schaum- burg'lippe nur etwa yi500. Die gesamten 25 nichtpreußischen Bundesstaaten umfassen demnach nur etwa */3 des Reichsgebiets und der Bevölkerung. Die vollen Rechte und Pflichten eines Staatsbürgers haben nur die Staats- angehörigen. Die Staatsangehörigkeit wird erworben: 1. durch Abstammung von deutschen Eltern, 2. durch Verheiratung mit einem Deutschen oder 3. durch eine besondere staatsrechtliche Handlung (Aufnahme, Naturalisation), wobei dem Betreffenden die Rechte der Staatsangehörigkeit verliehen werden. Das vor- nehmste Recht des Staatsbürgers ist das Wahlrecht, die wichtigste Pflicht die Wehrpsticht; daher darf sich kein Wehrpflichtiger ohne Erlaubnis seiner Heimats- behörde in das Ausland begeben. Wer im Kriegsfalle trotz staatlicher Aufforde- rung nicht aus dem Auslande zurückkehrt, oder wer sich über 10 Jahre ununter- brochen im Auslande aufhält, ohne sich bei einem deutschen Konsulat (Gr. A. S.156, Kl. A. S. 182) in die Matrikel eintragen zu lassenh, verliert seine Staatsangehörigkeit. 3. Der Monarch. An der Spitze eines jeden Staates steht in Deutschland — mit Ausnahme der drei Hansastädte — ein Monarch, der den Titel König, Großherzog, Herzog oder Fürst führt. Ihm steht grundsätzlich alle Macht im Staate zu, soweit er sie nicht selbst durch die Verfassung (vgl. oben) abgetreten hat. Die Minister und Staatsbeamten werden von ihm angestellt, in Bayern, teilweise auch in Württemberg und Sachsen führt er in Friedenszeiten den Ober- befehl über das Heer, er erläßt mit dem Landtage die Gesetze, übt das Begna- digungsrecht aus, verleiht Titel und Orden, beruft und vertagt den Landtag und löst ihn auf. Seine Person ist unverletzlich, d. h. er ist für keine seiner Handlungen verantwortlich; daher müssen seine Regierungsakte von einem Mi- nister gegengezeichnet werden, der dadurch die Verantwortung dafür übernimmt. Angriffe auf den Monarchen in Wort, Schrift und mit der Tat werden beson- ders streng bestraft. Die Krone ist im Mannesstamme erblich, Frauen können in einzelnen Staaten (Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, Hessen usw.) nur für den Fall auf den Thron gelangen, daß alle männlichen Erben ausgestorben sind. Thronerbe ist der Erstgeborene, eine Teilung des Landes kann nicht mehr stattfinden. Die Freien Städte sind Republiken, an ihrer Spitze stehen der Senat und die Bürgerschaft. Die Senatsmitglieder (in Hamburg und Bremen 18, in Lübeck 14) werden auf Lebenszeit gewählt und können ihrer übrigen Stellung nach mit dem Magistrat der Städte verglichen werden, während die Bürgerschaft aus Wahlen der Bevölkerung hervorgeht und den Stadtverordneten in vielen Be- ziehungen ähnelt. 4. Der Landtag. Wie bei einer Aktiengesellschaft neben dem Vorstand ein Aufsichtsrat vorhanden ist, der bei wichtigen Entscheidungen mitzuwirken hat und die Tätigkeit der Leitung kontrolliert, so ist auch in allen deutschen Bundes- staaten ein Staatsorgan vorhanden, das bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Landes mitwirkt — der Landtag. 1) Die letztere Bestimmung wird nach dem neuen Entwurf des Gesetzes beseitigt werden. In Zukunft soll die Staatsangehörigkeit der Auslanddeutschen nur durch An- nahme einer fremden Staatsangehörigkeit verloren gehen.

6. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 17

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Oberste Staatsbehörden. Beamtenrecht. 17 Die Hauptaufgabe des Landtages ist die Beratung von Gesetzentwürfen, die ihm von der Regierung vorgelegt werden. Die Kammern haben auch selbst das Recht, Gesetzentwürfe vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen in Form eines Gesetzes (Etatgesetz) von den Kammern genehmigt wer- den. Ferner können die Kammern von den Ministern Auskunft über Beschwer- den usw. verlangen (Interpellationen) und selbst Untersuchungskommissionen einsetzen. Obgleich die Abgeordneten das Wohl des ganzen Volkes vertreten sollen und nach freiem Ermessen ihren Willen äußern können, gehören sie doch meist gewissen Parteien an. Die wichtigsten unter diesen sind: die Konservativen, die hauptsächlich unter den Landwirten ihre Anhänger besitzen; die Nationalliberalen und Freisinnigen als Hauptvertreter des Handels und der Industrie; das Zentrum als Beschützer der katholischen Bevölkerung und die Sozialdemokraten, die für sich das Recht in Anspruch nehmen, Vertreter der Arbeiterpartei zu sein, die daneben aber auch die ganze bestehende Gesellschaftsordnung ändern und die Produktionsmittel vergesellschaften wollen. Die Abgeordneten können wegen ihrer Abstimmungen und Meinungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und genießen während der Sitzungsperioden erhöhten strafrechtlichen Schutz. Für die Dauer der Perioden erhalten sie teil- weise Tagegelder. 5. Die obersten Staatsbehörden. In den Bundesstaaten steht an der Spitze der Staatsverwaltung unter dem Monarchen ein Ministerium, das in den grö- ßeren Staaten in der Regel unter fünf Minister verteilt ist (Finanzen, Justiz, auswärtige Angelegenheiten, Kriegsangelegenheiten und Inneres). Je kleiner der Staat ist, btfto einfacher und übersichtlicher gestaltet sich seine Verwaltung. Daher ist in den kleineren Staaten auch die Zahl der Minister geringer, die Kleinstaaten besitzen nur einen Minister, der die gesamte Staatsverwaltung leitet. Die Minister werden vom Monarchen berufen und können von ihm jeder- zeit entlassen werden. Da sie für jede Handlung des Monarchen, die sie mit- unterzeichnen, sowie für ihre eigenen Handlungen auch den Kammern gegenüber jeder persönlich verantwortlich sind, haben sie jederzeit Zutritt zu denselben und müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Der Ministerpräsident leitet die ge- meinsamen Sitzungen der Minister. 6. Das Beamtenrecht. Alle übrigen Behörden und Beamten des Staates sind den Ministern unterstellt und haben deren Anweisungen Folge zu leisten. Daneben gibt es noch eine Reihe von Beamten, die von Gemeinden oder son- stigen Verbänden angestellt und als mittelbare Staatsbeamte bezeichnet werden (Bürgermeister). Man versteht unter Beamten diejenigen Personen, die einem politischen Gemeinwesen (Reich, Staat, Kommunalverband) infolge besonderer Anstellung dauernde Dienste zu leisten haben. Während die Beamten im allge- meinen ihren Vorgesetzten zum dienstlichen Gehorsam verpflichtet sind, üben die Richter ihr Amt völlig frei, allein nach Maßgabe der Gesetze aus; sie können nur durch Richterspruch ihres Amtes enthoben oder versetzt werden. Die Anstellung der Beamten erfolgt durch den Monarchen oder eine Be- hörde in der Regel auf Lebenszeit, nachdem die höheren Beamten die wissen- schaftliche Befähigung zur Ausübung ihres Berufes durch entsprechende Vor- bildung und Examen nachgewiesen haben. Eckar dt. Abriß der Staatsbürgerkunde. Ausg. B. 2

7. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 21

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Bundesstaaten. Der Kaiser. Bundesrat. Reichskanzler, Reichsbehörden. Reichstag. 21 Lothringen. Die Bundesratsmitglieder stimmen nicht nach freiem Ermessen, sondern gemäß dem von ihrer Regierung erhaltenen Austrage; ohne Auftrag nsnnsverk. dürfen sie überhaupt nicht mit abstimmen. Ihrer persönlichen Stellung nach sind die Mitglieder Gesandte am Preußischen Hofe. Art. 7. Der Bundesrat bereitet die dem Reichstag vorzulegenden Gesetze vor und beschließt über deren Genehmigung; er erläßt die zu den Gesetzen nötigen Aus- führungsbestimmungen, sowie Verordnungen, zu deren Erlaß er durch Gesetze ermächtigt ist. Ferner bildet er aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse, die alle Art. 8. wichtigen Reichsangelegenheiten beraten und die Beschlüsse vorbereiten. Schließ- lich entscheidet der Bundesrat Streitigkeiten zwischen zwei Bundesstaaten auf Art. ?6. Wunsch eines derselben. Gesetze über das Zollwesen, das Militär- und Ma- Art. 37,5*. rinewesen können nicht gegen die Stimme Preußens geändert werden, auch nicht die Verfassung, wenn im Bundesrat 14 Stimmen dagegen sind (also auch Art. s. nicht gegen Preußen). 5. Der Reichskanzler und die Reichsbehörden. Der Vorsitz im Bundes-Art. 15. rat und die Leitung seiner Geschäfte steht dem Reichskanzler zu. Er ist gleich- zeitig oberster Beamter des Reiches und leitet als solcher in verantwortlicher Art. n. Stellung alle Reichsgeschüfte. Zur Wahrung der Einheit der Preußischen und Reichsregierung ist er ferner preußischer Minister des Auswärtigen und ge- wöhnlich auch Ministerpräsident. Da der Reichskanzler allein nicht die ganze Fülle der Reichsgeschäfte leiten Gesetztes, kann, sind ihm eine Reihe von Reichsämtern untergeordnet, an deren Spitze tung"et je ein Staatssekretär steht, dem der Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers ^era^om' die eigene Verantwortung für seine Amtshandlungen übertragen kann. Solche ^^g™ Reichsämter bestehen zurzeit für das Auswärtige, das Kolonialwesen, das Innere, die Kriegsmarine, das Reichsfinanzwesen (Schatzamt), das Reichsjustizamt mit dem Reichsgericht in Leipzig, die Reichspost und das Reichseisenbahnwesen. An weiteren höchsten Reichsbehörden sind zu nennen: das Reichsbank- Bankgesetz direktorium, das nur dem Reichskanzler unterstellt ist; das Bundesamt für \'s7b.' §*26™ Heimatswesen, dem die Schlichtung von Streitigkeiten über Armenwesen zusteht, unterst, das Reichsmilitärgericht in Berlin, das Reichspatentamt und das Reichsver- ^^.Gos. sicherungsamt. Die Stellung der Reichsbeamten entspricht im allgemeinen derjenigen der preußischen Beamten und ist durch das Reichsbeamtengesetz vom 17. Mai 1907 geregelt. 6. Der Reichstag. Dem Landtag in Preußen entspricht der Reichstag im Reiche. Er besteht indes nur aus einer Kammer, deren 397 Mitglieder aus allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl hervorgehen. Die Zahl der Beichaverf. Abgeordneten betrug im Norddeutschen Bunde 297 (auf je 100 000 Einwohner Art'20' sollte ein Abgeordneter kommen), dazu kamen 85 aus Süddeutschland und 15 Gesetz vom aus dem Reichsland. 25.-7^1373. Das aktive und passive Wahlrecht beginnt mit dem zurückgelegten Wahlgesetz 25. Lebensjahr und ist im übrigen an die gleichen Bedingungen geknüpft wie Vi869.Vir.ai in Preußen. Die Ausübung des Wahlrechts erfolgt durch Abgabe eines Zettels §10. in einem amtlichen, undurchsichtigen Umschlage. Der Reichstag kann durch den Beichaverf. Kaiser unter Zustimmung des Bundesrates aufgelöst werden. Spätestens 60 Tage Art' "v

8. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 25

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Grundsätze des Rechtswesens. Bürgerliches Recht. 25 Viii. Die Ordnung des Nechtswefens. 1. Die Grundsätze des Rechtswesens. Als erster ungeschriebener Grund- satz aller Rechtsordnung gilt die Macht des Staates, allgemeine Rechtssätze an- zuordnen, die von der Gesamtheit der Bewohner zu befolgen sind. Sache jedes einzelnen ist es, sich Kenntnis dieser Rechtssätze zu verschaffen; denn Unkenntnis der Gesetze schützt nicht vor Strafe. Ein auf dem Wege der Gesetzgebung er- lassener Rechtssatz ist Gesetz im eigentlichen Sinne (formelles Gesetz), jedoch sind auch die an die Allgemeinheit gerichteten Anordnungen des Bundesrats, der öffentlichen Behörden und Körperschaften (Verordnungen), soweit sie Rechtssätze enthalten, dem Inhalt nach Gesetze. Während die Gesetze nur die allgemeinen Rechtsregeln geben, haben die Ge- richte die Aufgabe, sie auf den einzelnen Fall anzuwenden. Ihre Tätigkeit, die Rechtssprechung, wird durch wissenschaftlich vorgebildete Beamte, die Richter (vgl. S. 17), nach bestimmten Regeln (Prozeßordnung) ausgeübt. Handelt es sich um einen Streit, an dem die Allgemeinheit, d. h. der Staat kein In- teresse hat, so liegt ein Fall des Bürgerlichen oder Privatrechts vor (Zivil- prozeß), den die beiden streitenden Parteien miteinander auszutragen haben. Wird dagegen die Allgemeinheit durch einen Verstoß gegen die Gesetze (Straf- gesetze) an Eigentum oder Person gefährdet, so zieht der Staat durch seinen Vertreter, die Staatsanwaltschaft, den Täter zur Rechenschaft und bestraft ihn (Strafprozeß). Uber die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte vgl. Betr. Lehre S. 38. Eine Mittelstellung zwischen Privat-, Straf- und Verwaltungs- recht nimmt die Gewerbe-Ordnung ein (vgl. Gr. A. S. 124/130, Kl. A. S. 154). 2. Hauptlehren und Verfahren im Bürgerlichen Recht. Vgl. hierüber zunächst das S. 3 Gesagte. Aus dem 8. G. sind bereits in der Betr. Lehre behandelt worden: die wichtigsten allgemeinen Lehren (Gr. A. S. 8, Kl. A. S 19), der Vertrag und seine Arten (Gr. A. S. 13/15, 18, Kl. A. S. 27), die Zahlung (S. 26 bzw. S. 52), der Verzug (S. 36 bzw. S. 65), und die Mahnung (S. 37 bzw. S. 70). Ferner gelangten dort zur Darstellung das Handels- und Wechsel- recht/S. 54/75 bzw. S. 81) und die Konkursordnung (S. 159/163 bzw. S. 184), sowie das Patentwesen (S. 158 bzw. S. 183). Es bleibt somit nur noch übrig, einen Blick auf das Sachenrecht zu werfen. Sachen im Sinne des 8. G. sind nur körperliche Gegenstände, also feine b.a. §90. Rechte (z. B. Patente). Sie werden getrennt in bewegliche und unbewegliche Sachen. Die wichtigsten unbeweglichen Sachen sind die Grundstücke und die auf ihnen errichteten Gebäude. Da es sich bei dem Eigentumsübergang eines Grundstückes an eine andere Person um einen Gegenstand von meist hohem Werte handelt und es im Interesse der Allgemeinheit liegt, klare Kenntnis von den Rechtsverhältnissen der Grundstücke zu haben, muß die Rechtänderung 8873. im Grundbuche eingetragen werden, um rechtliche Wirkung zu haben. Das Grundb„ch- Grundbuch wird beim Grundbuchamt (Amtsgericht) geführt. Die darin ein- T02izz getragenen Latsacheu gelten als bewiesen, solange der Gegenbeweis nicht er- 1897, §1* bracht wird. Die Belastung eines Grundstückes mit einer Hypothek gibt einem b.g. §801/2. anderen die Berechtigung, sich für seine Forderung aus dem Grundstück zu be- 8,113. friedigen, d. h. das Grundstück hastet für die Forderung. Das Eigentum ist

9. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 26

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
26 Die Ordnung des Rechtswesens. Ierf- ^Hgemeinen unverletzlich und kann dem Eigentümer nur ans Gründen des öffentlichen Wohls gegen volle Entschädigung entzogen oder beschränkt werden. 3. Das Strafrecht. Kurz nach der Gründung des Deutschen Reiches, am 15. Mai 1871, wurde das Strafgesetzbuch eingeführt, das den ersten Schritt zur Vereinheitlichung des deutschen Rechts darstellt. Es will durch die An- drohung von Strafen für Übertretung der gesetzlichen Ordnung die Menschen von dem Begehen solcher Straftaten abhalten, durch die Strafe das Vergehen sühnen und, wenn möglich, den Täter zur Besserung veranlassen. Je nach der Schwere der Gesetzesverletzung und der darauf ruhenden Strafe werden unterschieden: 8tr.6.n.zi. i. Verbrechen, die mit dem Tode oder Zuchthaus (Hochverrat, Mord, Ein- bruchsdiebstahl, Brandstiftung, Meineid), 2. Vergehen, die mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, Gefängnis oder Geld- strafen von mehr als 150 Jl bedroht sind (Diebstahl, Unterschlagung, Körperver- letzung, Beleidigung. Gotteslästerung, fahrlässiger Meineid). 8860l 3. Übertretungen, die mit Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafen bis zu 150 Ji bedroht sind (Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Betteln, Tierquälerei, falsche Namensführuug usw.). Reben den genannten Strafen § 32,38. kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Stellung unter Polizeiauf- sicht erkannt werden. 8 43. Bestraft wird nicht allein die vollbrachte Tat, sondern in vielen Fällen auch 8 5i. der Versuch; Voraussetzung ist dabei nur, daß der Täter mit vollem Bewußt- sein und aus freiem Willen gehandelt hat, sich also nicht in Notwehr befand oder durch Drohung gezwungen wurde und über zwölf Jahre alt war. Im Alter von 12—18 Jahren ist die Bestrafung nur unter gewissen Bedingungen 8 55/56. zulässig. Die Aburteilung erfolgt vor besonderen Jugendgerichtshöfen, .und der Vollzug der Strafe kann unterbleiben, falls der Schuldige sich zwei Jahre nach dem Urteil eines tadellosen Lebenswandels befleißigt. Dadurch soll ihm noch einmal Gelegenheit geboten werden, seine jugendlichen Verfehlungen erkennen §244. und vermeiden zu lernen. Wiederholung einer Straftat (Rückfall) verschärft, das Vorhandensein mildernder Umstände ermäßigt das Strafmaß. Nicht alle Handlungen, die der rechtlich Denkende als Unrecht" empfindet, werden vom Gesetz bestraft, jedoch weiß die Gesellschaft ihren Unwillen gegen derartige Taten auch in anderer Weise zum Ausdruck zu bringen, z. B. durch Meidung der betreffenden Person usw. Im allgemeinen wird jeder gut erzogene Mensch aus eigenem Empfinden heraus so handeln, daß er mit den Strafgesetzen ntcf)t in Berührung kommt. 4. Das Strafverfahren. Die Regelung des Strafprozesses ist in der Straf- prozeßordnung vom 1. Febr. 1877 erfolgt. Einfache Übertretungen können von 8tr. Pr. o. den Polizeibehörden geahndet werden, jedoch muß auf Antrag das Schöffen- §45’’ gericht hierüber urteilen. Bei diesem Gericht treten zu dem Amtsrichter zwei Gei.verf. ehrenamtliche Laien als Schöffen; es ist zuständig für Übertretungen und leich- §2 /7' tere Vergehen. Die übrigen Vergehen und Verbrechen gehören vor die Straf- 873,77. kammern der Landgerichte, die mit drei oder fünf Richtern besetzt sind. Be- 8 80. sonders schwere Verbrechen (Brandstiftung, Mord, Sittlichkeitsverbrechen) werden 8 8i vor dem Schwurgericht verhandelt, bei dem das Urteil über die Schuldfragen

10. Abriß der Staatsbürgerkunde - S. 4

1912 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4 Die Familie. 4. Familienrecht, 5. Erbrecht. Ferner sind das Handels- und Wechselrecht, die Zivilprozeß- und Konkurs-Ordnung einheitlich durch Gesetze für das Deutsche Reich geregelt worden. 2. Rechtsordnung unter Lebenden. Die Abschnitte über die Neugründung eines Betriebes zeigten uns die Bedeutung der Firma (Gr. A. S. 9, Kl. A. S. 14) und des Handelsregisters (Gr. A. S. 10, Kl. A. S. 14). Beide sind nach dem Vorbilde des bürgerlichen Namens und der Standesregister geregelt worden. Ferner lernten wir die Bildung von Handelsgesellschaften kennen (Gr. A. S 7 7 ff., Kl. A. S. 107), die teilweise eine enge Gemeinschaft der Beteiligten erkennen ließen. Ein ähnliches Gemeinschaftsverhältnis wird durch die Verwandtschaft begründet (Familienrecht). Rg- §i- Mit der Geburt beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen. Da die Beur- kundung der Geburt tvährend der ganzen Lebensdauer des Betreffenden von großer Bedeutung für ihn und den Staat ist, wird sie von einem Staats- beamten amtlich bescheinigt durch die Eintragung in das Geburtsstand- register. Die Eintragung hat innerhalb acht Tagen nach der Geburt zu erfolgen und ist von einem der Angehörigen zu veranlassen. — Vor dem rrart'iers' ^sttz sind alle Menschen gleich. Jede Person hat ferner das Recht auf einen Namen, dem die Eltern einen oder mehrere Vornamen hinzuzufügen haben, die ebenfalls in das Geburtsregister eingetragen werden. Wer einen ihm nicht b.g. gi2. zukommenden Namen führt, kann von dem wirklichen Inhaber dieses Namens daran verhindert werden; der Gebrauch eines falschen Namens oder Titels Sziffer 860 e*nem Zuständigen Beamten gegenüber ist mit Geldstrafen bis zu Ji 150.— bedroht. Änderungen des Namens sind nur mit Erlaubnis des Regierungs- präsidenten zulässig. b g. § 2. Die volle Handlungsfähigkeit einer Person beginnt erst mit der Volljährigkeit. 8 1626. Bis dahin untersteht das Kind der elterlichen Gewalt. Der Gesetzgeber regelt hier nur das Notwendigste. In Anbetracht der großen Mühen und Opfer, die die Erziehung des Kindes von den Eltern, die nur dessen Bestes wollen, fordert, sollten diese durch Liebe, Gehorsam und Ehrfurcht ihre Dankbarkeit auch ohne § 1627. gesetzlichen Zwang beweisen. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, für die §i63i. Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen; er hat es zu erziehen, zu beauf- sichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Zn diesem Zweck kann er angemessene § i63i. Zuchtmittel anwenden; die Mutter hat ihn in der Erziehung zu unterstützen. Ist die Ausübung der elterlichen Gewalt durch die Eltern unmöglich, z. B. § 1773. bei Waisen, so tritt an ihre Stelle ein Vormund. Als solcher kommt eine von § 1776. den Eltern zuvor berufeue Person, einer der Großväter oder eine von dem Vormundschaftsgericht ernannte Persönlichkeit in Frage. Von der Vormund- §i74i. schaff zu unterscheiden ist die Annahme an Kindes Statt (Adoption). Von großer Bedeutung für das Familienleben ist die gesetzliche Regelung der Ehe. Ihr pflegt ein Verlöbnis vorauszugehen, das zwar moralisch, je- § 297. doch nicht gesetzlich zur Eingehung der Ehe verpflichtet. Zur Eingehung der §1303. Ehe ist bei dem Manne Volljährigkeit, bei der Frau mindestens Vollendung §1305. des 16. Lebensjahres erforderlich, bei letzterer daneben elterliche Einwilligung, § i3io. solange sie noch minderjährig ist. Zwischen Blutsverwandten darf eine Ehe nicht geschlossen werden. Die Eheschließung erfolgt nach vorausgegangenem Auf-
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